Die Adam Opel GmbH ist auf Grund ihres Händlervertrages von 1996/1997 grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt "Anerkannte Opel Servicepartner" (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einem Jahr im Urteil vom 18.07.2007 (Az. VIII ZR 227/06) entschieden.
In dem jetzt veröffentlichten zweiten Urteil vom 18. Juli (Az.VIII ZR 154/06) zu dieser Frage hat sich der BGH mit der Frage der Amortisation des Ersatzteillagers befasst. "Die Rücknahmepflicht besteht nach diesem Urteil, unabhängig davon, ob der Händler die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren“ erklärt Rechtsanwältin Susanne Creutzig. Der Händler sei also nicht zum Verkauf der Ersatzteile an Dritte verpflichtet. Damit habe der BGH für erfreuliche Rechtsklarheit gesorgt.
Der Hersteller hatte die Rücknahmepflicht verneint mit der Begründung, der Händler könne das Ersatzteillager amortisieren. Nur wenn dies im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, möglich sei, müssten die Ersatzteile zurückgenommen werden. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. "Der BGH ist unserer Argumentation in vollem Umfang gefolgt, wonach der Opel Händlervertrag klar und ohne Wenn und Aber die Pflicht zur Rücknahme der Teile zum Inhalt hat", erklärte Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, der den Rechtsstreit über drei Instanzen hinweg betreut hatte. Das " Wehklagen des Herstellers " über diese Rechtsfolgen der von ihm selbst formulierten Klausel im Vertrag hielt der BGH für unberechtigt .
Die Richter wiesen den Rechtsstreit aber wegen Detailpunkten an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main zurück. Opel habe zu Recht bestritten, so der BGH, dass die Teile fabrikneu und originalverpackt sowie tatsächlich bereits am 30.09.2003 im Lagerbestand des Klägers gewesen seien. Das OLG muss nun diese Detailfragen aufklären.
Die Rechtsfrage, ob Opel die Ersatzteile zurücknehmen muss, ist vor allem deshalb so brisant, da in einem Parallelverfahren, das in der Berufungsinstanz vor einem anderem Zivilsenat des OLG Frankfurt/Main als der jetzt entschiedene Prozess verhandelt worden war, die Rücknahmeverweigerung von Opel als berechtigt angesehen wurde. Es gab also zwei entgegengesetzte Urteile zweier verschiedener Senate desselben Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main. Laut Creutzig hat das Urteil vom 18. Juli 2007 generelle Bedeutung für alle vergleichbaren Opel-Fälle, also auch für das erwähnte gegenteilige Urteil des OLG Frankfurt. Dies bedeute, dass der Bundesgerichtshof die Klausel in dem Opel Händlervertrag so versteht, dass eine Pflicht zur Rücknahme der Ersatzteile im Grundsatz besteht, weil die Klausel eindeutig und klar formuliert worden ist. (AH)