"mehrere Minuten mehr als 40km/h" sind in dem Urteil vom Gericht als ausreichend zum Freibrennen festgelegt. Bedeutet also, wer das überschreitet gilt als "Langsteckenfahrer ?
Was hatte der Kläger denn für ein Fahrprofil wenn nicht einmal das erreicht wurde, vielleicht als Zeitungsbote von Haus zu Haus gefahren ? Und sich dann nen Diesel zu kaufen grenzt wirklich schon an Dummheit. In der Praxis sind die anfänglichen Schwierigkeiten des RPF -Systems doch wohl gelöst, wenigstens und auch für die "normalen Kurzstreckenfahrer" die denn doch schon mal für 3 min. die 40km/h Marke überschreiten Ich denke da haben andere Gründe den Typen dazu bewegt das Auto zurückgeben zu wollen.
grundsätzlich würde ich Dir Recht geben. Aber nach meiner Erfahrung aus dem Januar...
Da bin ich von Berlin nach Dresden über die Autobahn gefahren. In Dresden stand der Wagen in ein er Tiefgarage und wurde 5 Stunden später von mir wieder gestartet - und schon leuchtete die bekannte Warnleuchte und der Wagen musste (nach mehr als 100.000 KM) zum ersten mal manuell freigebrannt werden...
Zitat von Thommy .................und schon leuchtete die bekannte Warnleuchte und der Wagen musste (nach mehr als 100.000 KM) zum ersten mal manuell freigebrannt werden...
Viele Grüße
Thommy
Tja Tommy ... wenns bis dahin funktionierte vielleicht ein Problem mit den Sensoren?
Zitat von kasemattenedeWas heißt dann "Kurzstrecke"? "mehrere Minuten mehr als 40km/h" sind in dem Urteil vom Gericht als ausreichend zum Freibrennen festgelegt. Bedeutet also, wer das überschreitet gilt als "Langsteckenfahrer ?
Hallo,
die Kunst des Verfassungsrichters ist es, Unwichtiges offen zu lassen und das, was ihm auf den Nägeln brennt, also Rechtsfragen, auf die antworten zu dürfen er schon zu lange gewartet hat, dies aber nicht konnte, weil keiner klagte (sich verfassungsbeschwerte? ), en passant mitzuentscheiden. Ähnlich geht es dem Bundesrichter: Auch er verspürt über sich nichts als den blauen Himmel der Rechtskraft. Gehe also davon aus, dass es das Gericht in seiner Weisheit nicht für nötig befand, die Frage zu klären, ab wann man sich mit Segen des BGH "Langstreckenfahrer" nennen darf. Die Frage wird wohl noch eine Zeit in den Niederungen der deutschen Finanzverwaltung verharren.
ZitatWas hatte der Kläger denn für ein Fahrprofil wenn nicht einmal das erreicht wurde, vielleicht als Zeitungsbote von Haus zu Haus gefahren ? Und sich dann nen Diesel zu kaufen grenzt wirklich schon an Dummheit. In der Praxis sind die anfänglichen Schwierigkeiten des RPF -Systems doch wohl gelöst, wenigstens und auch für die "normalen Kurzstreckenfahrer" die denn doch schon mal für 3 min. die 40km/h Marke überschreiten
Das mag der technisch Interessierte wissen. Dem Durchschnittskunden möchte ich aber diese Dummheit gerne zubilligen, denn da bleibt mehr an Aufklärungsverpflichtung für den Verkäufer übrig. Dies halte ich für einen schöne Brauch, denn es möchte sich ein auch menschlich wertvolles Gespräch zwischen beiden entwickeln und der Knilch im C&A-Anzug mag für einen Augenblick seine vermutlich viel zu magere Verkaufsprovision vergessen. Und rechtlich wird auch noch ein Schuh draus, der was mit dem BGB zu tun hat.
ZitatIch denke da haben andere Gründe den Typen dazu bewegt, das Auto zurückgeben zu wollen.
Das wird es wohl gewesen sein! Deswegen hadere ich auch mit dem Zivilrecht, da es viel zu oft von dem missbraucht wird, der den anderen übervorteilen will. Und der Anwalt leistet für seine Gebühren Beihilfe!