Habe im Bekanntenkreis einen rechtlich etwas komplizierten Fall, zu dem ich um Rat gefragt worden bin und wo ich doch lieber erstmal das Wissen unserer Experten in Anspruch nehmen möchte, bevor ich mich dazu äußere:
In einer eheähnlichen Gemeinschaft wurde ein Fahrzeug angeschafft. Der Kaufvertrag läuft auf die eine Person, das Fahrzeug ist aber auf die andere Person zugelassen. Das Pärchen trennt sich jetzt und beide erheben Ansprüche auf den Wagen.
Frage hierbei: Wem gehört nun das Fahrzeug? Ist dies davon abhängig, wer finanziell mehr für den Wagen bezahlt hat? Oder vielleicht auch davon, wer für Unterhaltung, Inspektionen und Reparaturen etc. aufgekommen ist?
Wenn es als gemeinsamer Besitz anzusehen ist, muss ja der, der den Wagen behält, den anderen auszahlen. Wonach wird der Auszahlungsbetrag berechnet, am ursprünglichen Kaufpreis oder dem aktuellen Wert des Fahrzeuges? Gibt es hierbei auch ideelle Werte zu berücksichtigen (Fahrzeug ist bereits aus Schwacke raus)?
Meines Wissen nachs hängt es ab, was für eine Ehe geschlossen wurde (Zugewinngemeinschaft, etc.). Im Normalfall (sofern keine Gütertrennung besteht) haben beide Anspruch auf den Wagen. Dabei ist egal, auf wen das Fahrzeug läuft und wer wieviel in das Fahrzeug investiert hat. Nun muß man sich einig werden, ob jemand ein anderes Vermögen (z.B. ein Haus im selben Wert) nimmt, und der andree das Fahrzeug. Es besteht genauso die Möglichkeit, daß einer das Fahrzeug nimmt und den geteilten Wert des KfZ an die zweite Person bezahlt. Sollte man sich nicht einigen können, so wird spätestens das Gericht das Fahrzeug liquidieren und die Geldmittel an die beiden (geschiedenen) Eheleute auszahlen.
So haben wir es in Gemeinschaftskunde auf dem Gymmi und auf der BS gelernt. Sicherlich wird aber der Gang zu einem Juristen unvermeidlich.
Wenn beide ine einer sog. Patchworkfamilie gelebt haben, also einen gemeinsamen Haushalt hatten, dann greift das Recht auch. Es sei denn, es gab getrennte Haushalte, etc.
zu dem hier aufgeworfenen Fragenkomplex kann (und darf) ich nur allgemein Stellung nehmen. Überdies bin ich nicht gerade Anhänger juristischer Ferndiagnostik. Gerne wird bei der Schilderung des Sachverhalts ein entscheidendes Detail übersehen, welches die Richtigkeit der Antwort ins Gegenteil verkehrt.
Zitat von Madam.TIn einer eheähnlichen Gemeinschaft wurde ein Fahrzeug angeschafft. Der Kaufvertrag läuft auf die eine Person, das Fahrzeug ist aber auf die andere Person zugelassen. Das Pärchen trennt sich jetzt und beide erheben Ansprüche auf den Wagen. Frage hierbei: Wem gehört nun das Fahrzeug? Ist dies davon abhängig, wer finanziell mehr für den Wagen bezahlt hat? Oder vielleicht auch davon, wer für Unterhaltung, Inspektionen und Reparaturen etc. aufgekommen ist?
Das Fahrzeug gehört demjenigen, der den Kaufvertrag geschlossen hat. (Beweis: Kaufvertrag) Der Fahrzeugbrief begründet die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für das Fahrzeug, hat zivilrechtlich allenfalls Indizwirkung. Näheres hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief#Eigentumsschutz
Der Beitrag zum Unterhalt des Fahrzeugs begründet kein Miteigentum am Fahrzeug, es sei denn dies wurde vertraglich irgendwo geregelt, woran ich nicht glaube. Aufwendungen für den Erhalt des Fahrzeugs begründen jedoch möglicherweise einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Eigentümer. (Beweis: Rechnungen, sonstige Belege)
ZitatWenn es als gemeinsamer Besitz anzusehen ist, muss ja der, der den Wagen behält, den anderen auszahlen. Wonach wird der Auszahlungsbetrag berechnet, am ursprünglichen Kaufpreis oder dem aktuellen Wert des Fahrzeuges? Gibt es hierbei auch ideelle Werte zu berücksichtigen (Fahrzeug ist bereits aus Schwacke raus)?
In der Tat wurde eine Analogie in solchen Fällen zum Ehestandsrecht diskutiert, wurde jedoch meines Wissens vom BGH abgelehnt. Somit besteht nur bei Gegenständen in der ehelichen Wohnung (die widerlegbare) Vermutung auf Gemeinschaftseigentum. (Gläubigerschutz)
Für die Frage ob es sich nicht doch um eine gemeinschaftliche Anschaffung handeln könnte, ist auch die Frage bedeutsam, wer das Auto überwiegend nutzte. Sollte aber zu beweisen sein, daß es eine Absprache dahingehend gab, daß der eine das Fahrzeug anschafft und er andere im Gegenzug für den Unterhalt aufkommen solle, wird dies meines Achtens einen Aufwand bedeuten, wo es eine Überlegung wert ist, ob man den zu treiben bereit ist.
Ich sehe im Übrigen nicht, worin ideelle Werte eines Kfz bestehen könnten, so daß dies ein deutsches Gericht interessiert. Allerdings soll das AG Frankfurt auch schon das Sorge- und Umgangsrecht eines kleinen Hundes betreffend geregelt haben ...
Wenn die Kiste schon aus der Schwackeliste heraus ist, über welchen Fahrzeugwert reden wir hier eigentlich? Möchte es sein, daß es im Nachgang der einstigen (Liebes-) Beziehung nunmehr darum geht, dem anderen möglichst viele Steine in den Weg zu legen?
Im Interesse einer vermögenden Anwaltschaft möchte ich sagen: Klagt ordentlich, bis die Rechtsschutzpolice qualmt, verzichtet nicht auf eine noch so umfangreiche Beweisaufnahme und sorgt vor allem dafür, daß möglichst viele Instanzen mit Eurer schmutzigen Wäsche behelligt werden!
Menschlich halte ich es für anständiger, sich bei einer Trennung gegenüber dem Ex-Partner großzügig zu verhalten und die finanziellen Einbußen unter "Lehrgeld und Erfahrungen A-Z" zu verbuchen. Es soll sich doch keiner die Illusion machen, aus einer langjährigen Beziehung komme man ohne (finazielle) Einbußen heraus. Und sei es nur, diese bestehen in dem Anwaltshonorar. Der Hickhack um mitunter längst verjährte Ansprüche mag zwar den empfundenen Haß befeuern, bringt aber einen sonst nicht weiter. Was damals nicht so eng gesehen wurde, sollte nicht jetzt eine Bedeutung erhalten, die der Sache nicht zusteht.
Grüße KwanJang der seinen Job immer noch nicht verstanden hat